Satzung

Satzung des kulturtreff e.V. – Verein für stadtteilbezogene Kultur- und Sozialarbeit in Dulsberg, Nord-
Barmbek und Bergedorf – Süd vom 6.7.1981 mit Änderungen von 2011, 2016 und 2020.


§ 1 Der Name des Vereins lautet kulturtreff–Verein für stadtteilbezogene Kultur- und
Sozialarbeit in Dulsberg / Nord-Barmbek und Bergedorf Süd e.V. (abgekürzt kulturtreff). Er
ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Hamburg.


§ 2 Grundlage, Ziel und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Förderung der Volks- und
Berufsbildung sowie die soziokulturelle Jugend- und Sozialarbeit in Dulsberg / Nord-
Barmbek und Bergedorf Süd. Der Satzungsweck wird verwirklicht durch
– fortbildende, gesellige und sportliche Veranstaltungen
– Seminare, Begegnungs- und Ferienfreizeiten
– praktische Hilfe und Nachbarschaftshilfe
Alle Angebote sollen dabei Personen aller Altersgruppen gleich welcher sozialen
Herkunft, welchen konfessionellen Bekenntnisses und welcher politischen Auffassung
offen stehen.


§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetzgebung


§ 4 Mitglieder sind die Gründungsmitglieder des Vereins. Über die Aufnahme neuer Mitglieder
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Ihre Ausübung kann nicht
einem anderen überlassen werden. Alle Mitglieder haben die rechtliche Stellung von
Vereinsmitgliedern im Sinne des BGB.
Die Mitgliedschaft ist zum Ende jeden Jahres durch schriftliche Erklärung, die bis zum 30.9
beim Vorstand eingegangen sein muß, kündbar.
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festlegt. Der Vorsitzende hat das Recht, in Ausnahmefällen diesen ganz oder teilweise zu
erlassen.


§ 5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Die Mitglieder des Vereins treten spätestens im Juni jeden Jahres zur Mitgliederversammlung
zusammen. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Termin muß
mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung angemeldet werden, die Einladung
muß durch den Vorstand mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom
Vereinsvorsitzenden oder einem von ihm ernannten Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden des Vereins. Er ist gleichzeitig
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende wird auf fünf Jahre gewählt.
Wichtige Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und den Mitgliedern
mitzuteilen.


§ 8 Mitarbeiter des Vereins werden vom Vorsitzenden angestellt und entlassen.


§ 9 Satzungsänderungen werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
vorgenommen. Die Satzung kann nur durch einstimmigen Beschluß der stimmberechtigten
Mitglieder geändert werden. Die Bestimmungen des § 2 können nicht geändert werden. Diese
Vorschrift ist auch anzuwenden bei Auflösung des Vereins.


§ 10 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendarbeit, Jugendhilfe oder
Weiterbildung